ANHANG VO (EG) 2005/266
Warenbezeichnung | KN Code | Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
Die Zehen und den Fußballen bedeckende Fußbekleidung, bei der die Ferse und über die Hälfte des Fußes frei bleiben, mit einem auf der Innenseite mit Spinnstoff bezogenen Oberteil aus Leder, einer Laufsohle aus Leder und Innensohle mit einer Länge von weniger als 24 cm. Sie wird von zwei um die Ferse laufenden Gummibändern am Fuß gehalten. (Schuhe für rhythmische Gymnastik) (siehe Abbildungen 633 A und 633 B)(*) |
64035991 |
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 b) zu Kapitel 64 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6403, 640359 und 64035991. In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich der u. a. in Position 6403 verwendete Begriff „Laufsohle” auf den Teil des Schuhes, der während des Tragens den Erdboden berührt. Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 64, Allgemeines, C. Da bei der rhythmischen Gymnastik nur der Fußballen Berührung mit dem Boden haben darf, berührt beim Tragen auch nur der entsprechende Teil der Fußbekleidung den Boden, so dass dieser als „Laufsohle” im Sinne des Kapitels 64 betrachtet werden kann. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (z. B. Form und Material) kann die Ware außerdem zu keinem anderen Zweck als dem der Fußbekleidung für die rhythmische Gymnastik verwendet werden. |
Fußnote(n):
- (*)
Die Fotos dienen nur zur Illustration.
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