Artikel 16 VO (EG) 2005/27

Lizenzen und begleitende Bedingungen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:

a)
Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder weniger,
b)
Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen,
c)
Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

(2) Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen werden in Anhang VI Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang VI Teil I, so schließt dies auch den Transfer von Lizenzen in angemessenem Umfang ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang VI Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

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