Artikel 18 VO (EG) 2005/27

Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

(1) Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Schiffe unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder Fangerlaubnis zu sein.

(2) Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Schiffe sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.

(3) Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2004 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2005 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

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