Artikel 23 VO (EG) 2005/27

Verpflichtungen der Lizenzinhaber

(1) Drittlandschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet für Gemeinschaftsschiffe gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und (EWG) Nr. 1381/87.

(2) Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang VII Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

(3) Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge im ICES-Gebiet IIIa übermitteln der Kommission nach Anhang VIII die dort genannten Angaben.

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