Artikel 41 VO (EG) 2005/27
Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anlandungen und Umladungen von Schwarzem Heilbutt von Nichtvertragsparteischiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, verboten werden.
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