Artikel 46 VO (EG) 2005/27

Teilnahme an Versuchsfischerei

(1) Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen im FAO-Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 sowie in den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

(2) In den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.

(3) Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für das Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang XV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und besagtes SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(4) Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

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