Artikel 48 VO (EG) 2005/27

Sonderbestimmungen

(1) Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 wird im Hinblick auf die Reduzierung von tödlichen Beifängen von Seevögeln bei der Langleinenfischerei nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(1) durchgeführt. Außerdem gilt Folgendes:

a)
Bei dieser Fischerei ist das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten.
b)
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 teilnehmen und in Bezug auf das Beschweren von Langleinen den CCAMLR-Protokollen (A, B oder C) entsprechen, sind von der Vorschrift befreit, die Leinen nachts auszulegen; hat ein Schiff jedoch insgesamt drei (3) Seevögel gefangen, so muss es nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 erneut die Leinen nachts auslegen.
c)
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Untergebieten 88.1 und den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b teilnehmen und die insgesamt drei (3) Seevögel gefangen haben, stellen unverzüglich die Fangtätigkeit ein und dürfen für den Rest der Saison 2004/2005 außerhalb der normalen Fangsaison keine Fische mehr fangen.

(2) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei im FAO-Untergebiet 88.1 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen:

a)
Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:

i)
Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78 (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe);
ii)
Müll;
iii)
Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;
iv)
Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);
v)
Abwasser in einer Entfernung von bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten;
vi)
Müllverbrennungsasche.

b)
In Untergebiet 88.1 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus dem Untergebiet 88.1 entfernt werden.
c)
In Untergebiet 88.1 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1.

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