Artikel 5 VO (EG) 2005/27

Fangmöglichkeiten und Aufteilung

(1) Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern und die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sind in Anhang I festgelegt.

(2) Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens und der Fischereizone um Jan Mayen fallenden Gewässern fischen.

(3) Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

(4) Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling in den Gebieten I-XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) und von Hering in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) können von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.

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