Artikel 54 VO (EG) 2005/27

Wissenschaftliche Überwachung

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

(2) Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie

a)
den Vorschriften in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie den nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder
b)
unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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