Artikel 8 VO (EG) 2005/27

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1) Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn

a)
die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)
der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC wurde nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft, oder
c)
es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder
d)
es handelt sich um Hering, dessen Fang mit den Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 12 im Einklang steht, oder
e)
es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder
f)
es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 oder der Verordnung (EG) Nr. 88/98.

(2) Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, ausgenommen die Fänge nach Absatz 1 Buchstaben c, e und f.

(3) Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den Untergebieten II (EG-Gewässer), III, IV und in Subdivision VIId ausgeschöpft, so ist es Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien mit entsprechenden Fangbeschränkungen tätig sind, abweichend von Absatz 1 verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

(4) Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 850/98 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98.

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