ANHANG ID VO (EG) 2005/27

NORDWESTATLANTIK NAFO-Bereich

Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

NAFO 2J3KL

COD/N2J3KL

EG 0(1)
TAC 0(1)
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

NAFO 3NO

COD/N3NO.

EG 0(2)
TAC 0(2)
Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete:

NAFO 3M

COD/N3M.

EG 0(3)
TAC 0(3)
Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete:

NAFO 2J3KL

WIT/N2J3KL

EG 0(4)
TAC 0(4)
Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiete:

NAFO 3NO

WIT/N3NO.

EG 0(5)
TAC 0(5)
Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiete:

NAFO 3M

PLA/N3M.

EG 0(6)
TAC 0(6)
Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiete:

NAFO 3LNO

PLA/N3LNO.

EG 0(7)
TAC 0(7)
Art:

Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiete:

NAFO Untergebiete 3 und 4

SQI/N34.

Estland 128(9)
Lettland 128(9)
Litauen 128(9)
Polen 227(9)
EG entfällt(8)(9)
TAC 34000 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiete:

NAFO 3LNO

YEL/N3LNO.

Estland
Lettland
Litauen
Polen
EG 0(10)(11)
TAC 15000
Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiete:

NAFO 3NO

CAP/N3NO.

EG 0(12)
TAC 0(12)
Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete:

NAFO 3L(13)

PRA/N3L.

Estland 144(14)
Lettland 144(14)
Litauen 144(14)
Polen 144(14)
EG 144(14)(15)
TAC 13000 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete:

NAFO 3M(16)

PRA/N3M.

TAC (17)
Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete:

NAFO 3LMNO

GHL/N3LMNO

Estland 380
Deutschland 388
Lettland 54
Litauen 27
Spanien 5208
Portugal 2197
EG 8254
TAC 14079 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art:

Rochen

Rajidae

Gebiete:

NAFO 3LNO

SRX/N3LNO.

Spanien 6561
Portugal 1274
Estland 546
Litauen 119
EG 8500
TAC 13500 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete:

NAFO 3LN

RED/N3LN.

EG 0(18)
TAC 0(18)
Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete:

NAFO 3M

RED/N3M.

Estland 1571 (19)
Deutschland 513(19)
Spanien 233(19)
Lettland 1571 (19)
Litauen 1571 (19)
Portugal 2354 (19)
EG 7813 (19)
TAC 5000 (19) Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete:

NAFO 3O

RED/N3O.

Spanien 1771
Portugal 5229
EG 7000
TAC 20000 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.
Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiete:

NAFO 3NO

HKW/N3NO

Spanien 2165
Portugal 2835
EG 5000
TAC 8500 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht

Fußnote(n):

(1)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(2)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(3)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(4)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(5)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(6)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(7)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(8)

Gemeinschaftsanteil nicht spezifiziert; Kanada und den jetzigen Mitgliedstaaten stehen 29467 t zur Verfügung, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.

(9)

Zwischen 1. Juli und 31. Dezember zu fischen.

(10)

Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 76 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen: Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(11)

Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.

(12)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(13)

Mit Ausnahme des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt ist:

Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W
1 47o20′0 46o40′0
2 47o20′0 46o30′0
3 46o00′0 46o30′0
4 46o00′0 46o40′0
(14)

Diese Mengen sind vom 1. Januar bis 31. März, 1. Juli bis 14. September und 1. Dezember bis 31. Dezember zu fangen.

(15)

Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen.

(16)

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W
1 47o20′0 46o40′0
2 47o20′0 46o30′0
3 46o00′0 46o30′0
4 46o00′0 46o40′0

Bei der Fischerei auf Garnelen innerhalb dieser Koordinaten müssen die Fischereifahrzeuge — unabhängig davon, ob sie die Trennlinie zwischen den NAFO-Divisionen 3L und 3M überfahren oder nicht — eine Meldung nach Nummer 1.3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 21 vom 30.1.1992, S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 1) machen.

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2005 in einem Bereich untersagt, der innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr. Breitengrad N Längengrad W
1 47o55′0 45o00′0
2 47o30′0 44o15′0
3 46o55′0 44o15′0
4 46o35′0 44o30′0
5 46o35′0 45o40′0
6 47o30′0 45o40′0
7 47o55′0 45o00′0
(17)

Entfällt. Steuerung über Begrenzung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.

Zugelassen sind:

Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Höchstanzahl Fangtage
Dänemark 2 131
Estland 8 1667
Spanien 10 257
Lettland 4 490
Litauen 7 579
Polen 1 100
Portugal 1 69

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Division M3 und in dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage.

(18)

Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.

(19)

Voraussetzung ist die Einhaltung der für diesen Bestand festgesetzten TAC von 5000 t. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhänig von den Fangmengen eingestellt.

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