ANHANG IVc VO (EG) 2005/27

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.

2. Dieser Anhang gilt für folgendes geografisches Gebiet: Westlicher Ärmelkanal (ICES-Bereich VIIe).

3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb dieses Gebiets und außerhalb des Hafens
a)
der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertages oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder
b)
jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.
Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.

4. Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;
b)
stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze;

Fischereiaufwand

5. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

6.
a)
Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

Wenn ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten kreuzt, wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

Die Anzahl Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug in dem Gesamtgebiet aufhält, das aus den unter Nummer 2 dieses Anhangs und den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten besteht, darf die in Tabelle I dieses Anhangs angegebene Zahl nicht übersteigen. Die Anzahl Tage, an denen sich das Fischereifahrzeug in den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten aufhält, muss jedoch der gemäß Anhang IVa festgesetzten Höchstzahl entsprechen.

Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

Gebiet gemäß Nummer 2: Fanggerätgruppe gemäß Nummer:
4a 4b
2.
Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe)
20 20

b)
Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren.
c)
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten - auf der Grundlage der seit 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen - für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerät-Kategorie gewährt wird, ist direkt proportional zu dem Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte benutzten, im Jahr 2003, ausgedrü¼ckt in Kilowatttagen, im Vergleich zu dem entsprechenden Fischereiaufwand aller die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2003. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

7. Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in dem Gebiet gemäß Nummer 2 mit Fanggerät gemäß Nummer 4 fischen.

8.
a)
Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets, es sei denn, es setzt eine andere Gruppe von Fanggeräten (der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte) ein als die in Nummer 4 genannten.
b)
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

9.
a)
Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und innerhalb des Gebiets auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatttage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.
b)
Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
c)
Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen.
d)
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen.

10. Schiffe, die in dem Gebiet gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen dieses Gebiet durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch das Gebiet gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

11. Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003 und 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

12. Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

Überwachung und Kontrollen

13. Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der genannten Verordnung für Schiffe, die in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen. Fischereifahrzeuge, die mit einem Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, oder solche, die sich auf die Definition eines Tages in Nummer 3 Buchstabe a stützen, sind von diesen Meldeverpflichtungen befreit.

14. Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 13 dieses Anhang sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

15. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.

16. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen an Bord in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 13 genannten Schiffe 8 %. Falls im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt sind, gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.

17. Es ist untersagt, an Bord eines Fischereifahrzeugs, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, unabhängig von der Art des Behältnisses Seezunge mit anderen Arten von Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

18. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge Seezunge über 300 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Aktionshalle gewogen wird.

19. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Seezunge über 300 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.

20. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.

21. Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in diesem Anhang genannte Seezunge länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

Berichterstattungspflicht

22. Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb des in diesem Anhang genannten Gebiets verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Anlauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in dem Gebiet gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.

23. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 22 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.

Tabelle IV — Meldeformate

LandCFRÄußere KennzeichnungFanggebietDauer des BewirtschaftungszeitraumsMitgeteilte Art(en) des FanggerätsFür dieses Fanggerät zulässige FangtageTage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurdeÜbertragung von Tagen
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)

Tabelle V — Datenformat

FeldbezeichnungMax. Anzahl Zeichen / ZiffernDefinition und Bemerkungen
(1) Land3

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist.

Immer das Meldeland.

(2) CFR12

(Community Fleet Register Number).

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3) Äußere Kennzeichnung14Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.
(4) Fanggebiet1Hat das Schiff in einem Gebiet nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs gefischt?
(5) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums2Angabe (von 1-12) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden.
(6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts2Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe g).
(7) Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage3Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat.
(8) Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde3Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat.
(9) Übertragung von Tagen3Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden.

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