Artikel 1 VO (EG) 2005/293

Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren ist keine Zollanmeldung erforderlich. Auf sie werden keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben, es sei denn, sie kommen für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen in Betracht.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission nach dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten einschlägigen Verwaltungsausschussverfahren Präferenzbedingungen und -zugangsregelungen für die Waren festlegen, die für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen in Betracht kommen.

Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, ist die Menge der Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, zu registrieren.

b)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Das Verbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Tiergesundheit unterliegen, über die Trennungslinie ist verboten. Die Kommission kann Verbote für bestimmte lebende Tiere oder tierische Erzeugnisse durch Beschlüsse zur Festlegung der Handelsbedingungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates aufheben.(*)

2.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates(**) findet keine Anwendung; Waren, die sich beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck Reisender befinden, sind jedoch von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 135 EUR pro Person beträgt.

(2) Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den Eigenbedarf festgelegt.

(3) Befreiungen für die in Absatz 2 genannten Waren werden Reisenden unter 17 Jahren beim Überschreiten der Trennungslinie nicht gewährt.

(4) Im Rahmen der in Absatz 2 festgelegten Höchstmengen wird der Wert der in Absatz 2 genannten Waren bei der Gewährung der in Absatz 1 genannten Befreiung nicht berücksichtigt.

(5) Um schwerwiegenden Störungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor zu begegnen, die durch ausgedehnte Inanspruchnahme der Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie verursacht werden, kann die Republik Zypern nach Zustimmung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von Artikel 6 Absatz 1 abweichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(**)

ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).

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