ANHANG VO (EG) 2005/305

Die Tabelle im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Für die laufende Nummer 09.1925 wird die in der vierten Spalte angegebene Menge durch 530 Tonnen ersetzt.

Nach 2005 wird die jährliche Menge des Zollkontingents jedes Jahr um fünf Prozent dieser Menge erhöht.

2.
Für die laufende Nummer 09.1929 wird die in der vierten Spalte angegebene Menge durch 38500 Tonnen ersetzt.

Nach 2005 wird die jährliche Menge des Zollkontingents jedes Jahr um fünf Prozent dieser Menge erhöht.

3.
Folgende Zeilen werden eingefügt:

09.1940(*)

0303 29 00

0303 78 12

0303 78 19

Fische, gefroren 725 Tonnen 100

0304 20 53

0304 20 56

0304 20 58

0304 20 91

0304 20 94

0304 90 05

Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren
09.1941 0810 50 00 Kiwifrüchte 1000 Tonnen (2) 100
09.1942(**) 1604 15 19 Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht 90 Tonnen 100

Fußnote(n):

(*)

Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2012.

(**)

Dieses Zollkontingent gilt für 2004 und jedes folgende Kalenderjahr ab 1.1.2005 bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2006.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.