Präambel VO (EG) 2005/305

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 werden die in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits(2) festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft umgesetzt.
(2)
Durch den Beschluss 2005/106/EG(3) genehmigte der Rat ein Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (nachstehend „Protokoll” genannt). Das Protokoll enthält neue Zollzugeständnisse der Gemeinschaft, von denen einige durch Kontingente beschränkt sind. Die Anwendung dieser Zollkontingente macht eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 erforderlich.
(3)
Die Kontingentsmengen für Knoblauch (laufende Nr. 09.1925), Tafeltrauben (laufende Nr. 09.1929) und Kiwifrüchte (laufende Nr. 09.1939) werden jährlich um fünf Prozent der ursprünglichen Menge erhöht.
(4)
Für 2004 ist das Volumen der neuen Zollkontingente der Gemeinschaft im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem sie offen sind, zu begrenzen.
(5)
Da im Protokoll festgelegt ist, dass die neuen Zollzugeständnisse der Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2004 anzuwenden sind, sollte diese Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten und sobald wie möglich in Kraft treten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

(3)

ABl. L 38 vom 10.2.2005, S. 1.

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