ANHANG VO (EG) 2005/306

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

(1)
Ziffer 3.056 erhält folgenden Wortlaut:

3.056
Die Bewertung der Produktion zu Herstellungspreisen zwingt zu einer grundlegenden Unterscheidung zwischen den Gütersubventionen und den sonstigen Subventionen. Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(1) können entweder an landwirtschaftliche Erzeuger oder an andere Marktteilnehmer gezahlt werden. Lediglich die an landwirtschaftliche Erzeuger gezahlten Gütersubventionen werden zu dem von den Erzeugern empfangenen Marktpreis hinzugerechnet, um den Herstellungspreis zu erhalten. Die an andere Marktteilnehmer als landwirtschaftliche Erzeuger gezahlten Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden in der LGR nicht verbucht.

(2)
Ziffer 3.064 erhält folgenden Wortlaut:

3.064
Für die Landwirtschaft umfassen die sonstigen Subventionen insbesondere:

Subventionen auf Lohnsummen oder für die Beschäftigten;

Zinszuschüsse (vgl. ESVG 95, 4.37c)) an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern(2) Diese Subventionen sind laufende Transfers, die die Betriebskosten der Produzenten verringern sollen. Sie werden als Subventionen gebucht, die an die begünstigten Produzenten gezahlt werden, auch wenn der Zinsüberschuss tatsächlich von der staatlichen Stelle an das Kreditinstitut gezahlt wird, das den Kredit gewährt (in Abweichung vom Zahlungsempfängerkriterium);

die Mehrwertsteuer-Überkompensation infolge des Pauschalierungssystems (vgl. Ziffern 3.041 und 3.042);

die Übernahme von Sozialbeiträgen und Grundsteuern;

die Übernahme anderer Kosten wie Beihilfen für die private Lagerung von Wein und Traubenmost und die Umlagerung von Tafelwein (sofern der Eigentümer des Vorrats eine landwirtschaftliche Einheit ist);

verschiedene sonstige Subventionen:

Beihilfen für Flächenstilllegungen (obligatorische Flächenstilllegung im Zusammenhang mit den Hektarbeihilfen und freiwillige Flächenstilllegung);

Finanzausgleich für die Rücknahme von Frischobst und -gemüse vom Markt. Diese Zahlungen werden häufig zugunsten von Gruppen von Marktproduzenten geleistet und sind wie Subventionen für die Landwirtschaft zu buchen, da sie direkt einen Produktionsverlust ausgleichen;

Rinderprämien in Form der Saisonentzerrungsprämien und der Extensivierungsprämien;

landwirtschaftliche Produktionsbeihilfen für benachteiligte Gebiete bzw. Berggebiete;

sonstige Beihilfen mit dem Ziel der Beeinflussung der Produktionsverfahren (Extensivierung, Verfahren zu Schadstoffverringerung usw.);

an Landwirte gezahlte Beträge zum Ausgleich von laufenden Verlusten an Vorratsgütern wie pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen, die als unfertige Erzeugnisse anzusehen sind, oder an Anpflanzungen in der Wachstumsphase (vgl. Ziffern 2.040 bis 2.045). Im Gegensatz dazu werden Transfers, die Verluste an Vorratsgütern und/oder Anpflanzungen ausgleichen, die als Produktionsfaktoren eingesetzt werden, als sonstige Vermögenstransfers im Vermögensbildungskonto gebucht.

Fußnote(n):

(1)

An landwirtschaftliche Erzeuger gezahlte Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse umfassen alle Subventionen, die in Form von „deficiency payments” an die Landwirte gezahlt werden (d. h. in Fällen, in denen der Staat den Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte die Differenz zwischen dem mittleren Marktpreis und dem Garantiepreis für landwirtschaftliche Erzeugnisse zahlt).

(2)

Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen.

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