Präambel VO (EG) 2005/306

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Methodik für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (nachfolgend „LGR-Methodik” genannt) festgelegt. Unter den Ziffern 3.056 und 3.064 dieses Anhangs sind Beispiele für Gütersubventionen bzw. sonstige Subventionen mit Angabe der entsprechenden Haushaltsposten aufgeführt. Einige dieser Angaben sind nicht mehr zutreffend, daher müssen die entsprechenden Absätze auf den neuesten Stand gebracht werden.
(2)
Es ist Aufgabe der Kommission, die LGR-Methodik zu aktualisieren.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG(2) des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

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