Präambel VO (EG) 2005/356

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe c) und Artikel 20a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fischereitätigkeit und insbesondere die Einhaltung bestimmter technischer Bestandserhaltungsmaßnahmen, die u. a. die Maschenöffnung, Begrenzungen der Fangzeiten und andere Merkmale von stationären Fanggeräten festlegen, müssen überwacht und kontrolliert werden. Deshalb sollten die von den Fischereifahrzeugen verwendeten Fanggeräte leicht zu identifizieren und zu kontrollieren sein. Um sicherzustellen, dass diese Vorschriften eingehalten werden, sollten Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung in Gemeinschaftsgewässern verwendeter Fanggeräte festgelegt werden.
(2)
Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung empfiehlt es sich, die Verwendung von Fanggeräten und das Mitführen an Bord von Geräten, die bestimmten Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, zu verbieten.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

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