Artikel 12 VO (EG) 2005/378

Leitlinien

(1) Das GRL kann für die Antragsteller ausführliche Leitlinien erstellen über:

a)
Referenzproben;
b)
die Prüfung von Analysemethoden, und insbesondere Kriterien dafür, wann eine derartige Prüfung erforderlich ist;
c)
die Validierung von Analysemethoden und insbesondere Kriterien dafür, wann eine derartige Validierung erforderlich ist;
d)
Anforderungen an Analysemethoden, die gemäß Anhang II Nummer 2.6. der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 mitgeteilt werden.

(2) Das GRL erstellt ausführliche Leitlinien für Laboratorien, einschließlich Kriterien für die Benennung von Berichterstatter-Laboratorien.

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