ANHANG I VO (EG) 2005/378

Anforderungen an Verbandslaboratorien gemäß Artikel 8

Laboratorien, die dem Verband angehören, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a)
Sie wurden von einem Mitgliedstaat als nationales Referenzlaboratorium vorgeschlagen, das dem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Verband angehören soll.
b)
Sie verfügen über geeignetes qualifiziertes Personal, das ausreichend geschult ist in der Anwendung von Analysemethoden für die Futtermittelzusatzstoffe, mit denen sie befasst sind.
c)
Sie verfügen über die zur Analyse von Futtermittelzusatzstoffen erforderliche Ausrüstung, insbesondere für diejenigen Stoffe, mit denen sie im Rahmen dieser Verordnung befasst sind.
d)
Sie verfügen über eine angemessene Verwaltungsinfrastruktur.
e)
Ihre Datenverarbeitungskapazitäten reichen aus, um technische Berichte zu erstellen und mit den übrigen dem Verband angehörenden Laboratorien rasch zu kommunizieren.
f)
Sie müssen gewährleisten, dass ihr Personal die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Aspekte von Fragen, Ergebnissen oder Mitteilungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingereichten Zulassungsanträgen und insbesondere die in Artikel 18 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen vertraulich behandelt.
g)
Sie müssen mit den internationalen Normen und der Praxis in der Laborarbeit vertraut sein.
h)
Sie müssen gemäß internationalen Normen, wie zum Beispiel ISO 17025, akkreditiert sein oder sich im Prozess der Akkreditierung befinden.

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