ANHANG IV VO (EG) 2005/378
GEBÜHRENSÄTZE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1
Zusammensetzung der Gebühr
Zu Berechnungszwecken wird die Gebühr in zwei Komponenten aufgeteilt:- 1.
- Durch die erste Komponente sollen die Verwaltungskosten des GRL sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Handhabung der Referenzproben unterstützt werden. Diese erste Komponente beläuft sich auf 2000 EUR.
- 2.
- Mit der zweiten Komponente sollen die Kosten des Berichterstatter-Laboratoriums für die wissenschaftliche Evaluierung und die Vorbereitung des Evaluierungsberichts unterstützt werden. Diese zweite Komponente beläuft sich auf 4000 EUR.
Der Art des Antrags auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprechende Gebühren
- 1.
- Zulassung für einen neuen Futtermittelzusatzstoff (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):
Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6000 EUR
- 2.
- Zulassung für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):
- —
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a finden Anwendung:
Gebühr = 0 EUR
- —
Findet nur Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Anwendung, wird allein die Komponente 2 herangezogen:
Gebühr = 4000 EUR
- 3.
- Zulassung eines bereits zugelassenen Futtermittelzusatzstoffes (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):
Gebühr = Komponente 1 + Komponente 2 = 6000 EUR
- —
Bei gleichzeitig eingereichten Gruppenanträgen, die mehr als einen Futtermittelzusatzstoff zum Gegenstand haben, wobei die Futtermittelzusatzstoffe der gleichen Kategorie, Funktionsgruppe und gegebenenfalls Subklassifikation angehören und nicht zu den chemisch definierten Aromastoffen, zootechnischen Zusatzstoffen oder den Kokzidiostatika und Histomonostatika gehören und weiterhin die bei diesen Futtermittelzusatzstoffen angewandte Analysemethode die Multianalyt-Methode ist, wird die Gebühr wie folgt berechnet:
Die erste Komponente wird mit der Zahl (n) der Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe multipliziert:
Komponente 1 = (2000 EUR × n) = N
Die zweite Komponente wird mit der Zahl (m) der vom GRL zu evaluierenden Analysemethoden multipliziert:
Komponente 2 = (4000 EUR × m) = M
Die Gebühr ergibt sich aus der Summe der beiden Komponenten:
Gebühr = N + M
- —
Bei gleichzeitig eingereichten Gruppenanträgen, die mehr als einen chemisch definierten Aromastoff zum Gegenstand haben, wobei die bei diesen Futtermittelzusatzstoffen angewandte Analysemethode die Multianalyt-Methode ist, wird die Gebühr wie folgt berechnet:
Die erste Komponente wird mit der Zahl (n) der dem GRL übersendeten Referenzproben gemäß Artikel 3 Absatz 1 multipliziert:
Komponente 1 = (2000 EUR × n) = N
Die zweite Komponente wird mit der Zahl (m) der vom GRL zu evaluierenden Analysemethoden multipliziert:
Komponente 2 = (4000 EUR × m) = M
Die Gebühr ergibt sich aus der Summe der beiden Komponenten:
Gebühr = N + M
- 4.
- Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):
- —
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b finden Anwendung:
Gebühr = 0 EUR
- —
Findet nur Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Anwendung, wird allein die Komponente 2 herangezogen:
Gebühr = 4000 EUR
- 5.
- Verlängerung einer Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):
- —
Gebühr = Komponente 2 = 4000 EUR
- —
bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c: Gebühr = 0 EUR.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.