Artikel 2 VO (EG) 2005/382
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Trockenfutter” : die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannten Erzeugnisse,
- 2.
- „anderes, ähnliches Futter” : alles krautige Futter des KN-Codes 12149090, das durch künstliche Wärmetrocknung gewonnen wurde, insbesondere
- —
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krautige Hülsenfrüchte,
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Gräser,
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das Getreide, grün als ganze Pflanze mit unvollständig gereiften Körnern geerntet, das in Anhang IX Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt ist;
- 3.
- „Verarbeitungsunternehmen” : das Unternehmen zur Verarbeitung von Trockenfutter gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, das vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen wurde;
- 4.
- „Käufer von zum Trocknen und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter” : die vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassene natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 10 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, die bei den Erzeugern Frischfutter kauft und dieses an die Verarbeitungsunternehmen liefert;
- 5.
- „Partie” : eine bestimmte Menge Futter von einheitlicher Zusammensetzung und Feuchtigkeit sowie von einheitlichem Eiweißgehalt, die den Verarbeitungsbetrieb in einem Mal verlassen hat;
- 6.
- „Mischung” : ein zur Tierernährung bestimmtes Erzeugnis, das Trockenfutter, das vom Verarbeitungsunternehmen getrocknet und/oder gemahlen worden ist, und Zusatzstoffe enthält.
„Zusatzstoffe” sind Erzeugnisse anderer Art als Trockenfutter, einschließlich Bindemittel, oder derselben Art, die anderswo getrocknet und/oder gemahlen worden sind.
Ein getrocknetes Futtermittel, das Zusatzstoffe bis zu 3 % des Gesamtgewichts des Enderzeugnisses enthält, gilt jedoch nicht als Mischung, wenn der Gesamtstickstoffgehalt, bezogen auf die Trockenmasse des Zusatzstoffes, 2,4 % nicht übersteigt;
- 7.
- „landwirtschaftliche Parzellen” : Parzellen, die gemäß dem im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(1) identifiziert worden sind;
- 8.
- „Sammelantrag” : der Beihilfeantrag gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004;
- 9.
- „Endempfänger einer Partie Trockenfutter” : die letzte Person, die diese Partie in derselben Form erhalten hat, die sie beim Verlassen des Verarbeitungsunternehmens hatte, um das Trockenfutter zu verarbeiten oder es zur Tierfütterung zu verwenden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
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