Artikel 2 VO (EG) 2005/382

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Trockenfutter” : die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 genannten Erzeugnisse,
2.
„anderes, ähnliches Futter” : alles krautige Futter des KN-Codes 12149090, das durch künstliche Wärmetrocknung gewonnen wurde, insbesondere

krautige Hülsenfrüchte,

Gräser,

das Getreide, grün als ganze Pflanze mit unvollständig gereiften Körnern geerntet, das in Anhang IX Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt ist;

3.
„Verarbeitungsunternehmen” : das Unternehmen zur Verarbeitung von Trockenfutter gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, das vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen wurde;
4.
„Käufer von zum Trocknen und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter” : die vom zuständigen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassene natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 10 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003, die bei den Erzeugern Frischfutter kauft und dieses an die Verarbeitungsunternehmen liefert;
5.
„Partie” : eine bestimmte Menge Futter von einheitlicher Zusammensetzung und Feuchtigkeit sowie von einheitlichem Eiweißgehalt, die den Verarbeitungsbetrieb in einem Mal verlassen hat;
6.
„Mischung” : ein zur Tierernährung bestimmtes Erzeugnis, das Trockenfutter, das vom Verarbeitungsunternehmen getrocknet und/oder gemahlen worden ist, und Zusatzstoffe enthält.

„Zusatzstoffe” sind Erzeugnisse anderer Art als Trockenfutter, einschließlich Bindemittel, oder derselben Art, die anderswo getrocknet und/oder gemahlen worden sind.

Ein getrocknetes Futtermittel, das Zusatzstoffe bis zu 3 % des Gesamtgewichts des Enderzeugnisses enthält, gilt jedoch nicht als Mischung, wenn der Gesamtstickstoffgehalt, bezogen auf die Trockenmasse des Zusatzstoffes, 2,4 % nicht übersteigt;

7.
„landwirtschaftliche Parzellen” : Parzellen, die gemäß dem im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgesehenen System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(1) identifiziert worden sind;
8.
„Sammelantrag” : der Beihilfeantrag gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004;
9.
„Endempfänger einer Partie Trockenfutter” : die letzte Person, die diese Partie in derselben Form erhalten hat, die sie beim Verlassen des Verarbeitungsunternehmens hatte, um das Trockenfutter zu verarbeiten oder es zur Tierfütterung zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

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