Präambel VO (EG) 2005/382

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(2), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Da die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates(3) ersetzt hat, sind neue Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Somit ist die Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(4) aufzuheben.
(2)
Aus Gründen der Klarheit sollten bestimmte Begriffe definiert werden.
(3)
Für die betreffenden Erzeugnisse ist unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 die nach dem Feuchtigkeits- und Eiweißgehalt bestimmte Mindestqualität festzulegen. Es empfiehlt sich, den Feuchtigkeitsgehalt handelsüblich nach Maßgabe bestimmter Herstellungsverfahren zu differenzieren.
(4)
Trockenfutter, für das bereits eine Beihilfe gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt wird, ist von den Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 auszuschließen.
(5)
Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 führen die Mitgliedstaaten eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen und jeden Käufer des zu trocknenden Futters die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Bedingungen überprüft werden kann. Um diese Kontrolle zu erleichtern und damit außerdem der Beihilfeanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben werden kann, ist es erforderlich, dass die genannten Unternehmen und Käufer in einem geeigneten Verfahren zugelassen werden. Mit demselben Zweck sollten auch die erforderlichen, in die Beihilfeanträge, Bestandsbuchhaltungen und Liefererklärungen der Verarbeitungsunternehmen einzutragenden Angaben sowie die sonstigen einzureichenden Belege festgelegt werden.
(6)
Die Einhaltung der an die Qualität des Trockenfutters gestellten Anforderungen muss bei regelmäßiger Entnahme von Stichproben des das Unternehmen verlassenden Fertigerzeugnisses genau kontrolliert werden. Sollten diese Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen vermischt werden, so müssen die Stichproben vor dem Mischen entnommen werden.
(7)
Um zu überprüfen, ob die den Verarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen Ausgangserzeugnisse den von diesen ausgelieferten Mengen Trockenfutter entsprechen, müssen die genannten Unternehmen das zu verarbeitende Futter systematisch wiegen und seinen Feuchtigkeitsgehalt bestimmen.
(8)
Damit sich das zu verarbeitende Futter leichter absetzen lässt und außerdem die zuständigen Behörden die zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs notwendigen Kontrollen durchführen können, müssen die zwischen den Verarbeitungsunternehmen und den Landwirten geschlossenen Verträge vor Lieferung der Ausgangserzeugnisse ausgefertigt und den zuständigen Behörden zur Schätzung des voraussichtlichen Herstellungsumfangs vor einem bestimmten Termin vorgelegt werden. Daher ist es unerlässlich, dass die Verträge schriftlich ausgefertigt werden und insbesondere das Datum des Vertragsabschlusses, das betreffende Wirtschaftsjahr, Name und Anschrift der Vertragspartner, Art des zu trocknenden Erzeugnisses und die landwirtschaftlichen Parzellen ausweisen, von denen das zu verarbeitende Futter stammt.
(9)
In bestimmten Fällen kommen die Verträge nicht zur Anwendung und müssen die Verarbeitungsunternehmen Liefererklärungen gemäß den Bedingungen ausstellen, die für die Verträge gelten.
(10)
Damit die Beihilferegelung einheitlich angewendet wird, müssen die Einzelheiten der Zahlungen geregelt werden.
(11)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 in Verbindung mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind mehrere, auf die einzelnen Teile der Herstellungsverfahren verteilte Kontrollen durchzuführen. Daher empfiehlt es sich, die die Identifizierung der jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzflächen betreffenden und die im Rahmen dieses Systems durchzuführenden Kontrollen miteinander zu verknüpfen.
(12)
Da es sich um eine in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Regelung handelt, sollten die zuständigen Behörden die in den Verträgen und/oder Erklärungen genannten landwirtschaftlichen Parzellen den Parzellen gegenüberstellen, die die Erzeuger in ihren Sammelanträgen angeben, um zu vermeiden, dass Beihilfen zu Unrecht gewährt werden.
(13)
Damit die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und der vorliegenden Verordnung insbesondere hinsichtlich des Beihilfeanspruchs eingehalten werden, sollten zur Unterbindung von Missbrauch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände bestimmte Beihilfekürzungen und -ausschlüsse eingeführt werden. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von der Beihilfe während eines bestimmten Zeitraums reichen.
(14)
Damit der Trockenfuttermarkt reibungslos verwaltet werden kann, sind der Kommission regelmäßig bestimmte Angaben zu übermitteln.
(15)
Zur Vorbereitung des Berichtes über den Sektor, der gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Jahr 2008 vorzulegen ist, sind Mitteilungen über die Futterflächen und den Energieverbrauch bei der Trockenfuttererzeugung einzuführen.
(16)
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 ist eine Übergangsmaßnahme betreffend die am 31. März 2005 vorhandenen Bestände zu erlassen.
(17)
Findet die fakultative Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung, so sind die Bedingungen für die in demselben Artikel genannte Beihilfe festzulegen.
(18)
Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 gilt ab dem 1. April 2005, dem Beginn des Wirtschaftsjahres 2005/06. Die vorliegende Verordnung muss somit ab demselben Zeitpunkt gelten.
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide und Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(3)

ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1.

(4)

ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1413/2001 (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 8).

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