Artikel 22 VO (EG) 2005/396

Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten

(1) Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 24, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind:

a)
die restlichen Rückstandshöchstgehalte aus dem Anhang der Richtlinie 76/895/EWG und
b)
die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Anhang III wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erstellt.

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