Artikel 25 VO (EG) 2005/396

Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, falls eine solche erforderlich ist, können für die in Artikel 23 genannten Wirkstoffe vorläufige Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgelegt und in Anhang III aufgenommen werden bzw. kann der Wirkstoff gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Anhang IV aufgenommen werden. Vorläufige Rückstandshöchstgehalte werden auf dem niedrigsten Niveau festgesetzt, das in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der guten Agrarpraxis erreicht werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.