Artikel 30 VO (EG) 2005/396

Nationale Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen

(1) Die Mitgliedstaaten legen nationale Mehrjahresprogramme zur Kontrolle von Pestizidrückständen fest. Diese Programme werden jährlich aktualisiert.

Sie sind risikobezogen und zielen insbesondere auf die Bewertung der Verbraucherexposition und die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ab. In den Programmen ist zumindest Folgendes festgelegt:

a)
die Erzeugnisse, von denen Proben zu nehmen sind;
b)
die Zahl der Proben, die zu entnehmen und zu analysieren sind;
c)
die zu analysierenden Pestizide;
d)
die Kriterien für die Erstellung der Programme, darunter

i)
die auszuwählenden Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen,
ii)
die Zahl der aus der einheimischen bzw. der nicht-einheimischen Produktion entnommenen Proben,
iii)
der Verbrauch der Erzeugnisse als Anteil der nationalen Gesamtverzehrmenge,
iv)
das Kontrollprogramm der Gemeinschaft und
v)
die Ergebnisse früherer Kontrollprogramme.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Behörde spätestens drei Monate vor Ende jedes Kalenderjahres ihre aktualisierten Kontrollprogramme für die Pestizidrückstände nach Absatz 1 vor.

(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich am Kontrollprogramm der Gemeinschaft gemäß Artikel 29. Sie veröffentlichen jährlich alle Ergebnisse der nationalen Überwachung der Rückstände im Internet. Werden Rückstandshöchstgehalte überschritten, so können die Mitgliedstaaten die Namen der betreffenden Einzelhändler, Vertreiber oder Erzeuger nennen.

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