Artikel 36 VO (EG) 2005/396

Flankierende Maßnahmen bezüglich harmonisierter Rückstandshöchstgehalte für Pestizide

(1) Auf Gemeinschaftsebene werden flankierende Maßnahmen bezüglich harmonisierter Rückstandshöchstgehalte für Pestizide festgelegt, die Folgendes umfassen:

a)
eine konsolidierte Datenbank mit Gemeinschaftsvorschriften über Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist;
b)
gemeinschaftliche Eignungsprüfungen gemäß Artikel 28 Absatz 3;
c)
die zur Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Vorschriften und technischen Leitlinien für Pestizidrückstände erforderlichen Studien und andere Maßnahmen, die insbesondere auf die Entwicklung und Verwendung von Methoden zur Bewertung aggregierter, kumulativer und synergistischer Wirkungen gerichtet sind;
d)
die zur Einschätzung der Exposition von Verbrauchern und Tieren gegenüber Pestizidrückständen erforderlichen Studien;
e)
die Studien, die zur Unterstützung der Kontrolllabors erforderlich sind, wenn eine Kontrolle der festgelegten Rückstandshöchstgehalte mit den verfügbaren Analysemethoden nicht möglich ist.

(2) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen in Absatz 1 können nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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