Artikel 47 VO (EG) 2005/396
Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung
Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung der Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.
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