Artikel 9 VO (EG) 2005/396

Vorlage bewerteter Anträge bei der Kommission und der Behörde

(1) Nach Fertigstellung des Bewertungsberichts leitet der Mitgliedstaat ihn an die Kommission weiter. Die Kommission setzt unverzüglich die Mitgliedstaaten in Kenntnis und leitet den Antrag, den Bewertungsbericht und die beigefügten Unterlagen unverzüglich an die Behörde weiter.

(2) Die Behörde bestätigt dem Antragsteller, dem bewertenden Mitgliedstaat und der Kommission unverzüglich in schriftlicher Form den Eingang des Antrags. In der Bestätigung sind das Eingangsdatum und die beigefügten Unterlagen anzugeben.

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