ANHANG VO (EG) 2005/488
INHALTSVERZEICHNIS
Erläuterung
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Zulassungsspezifikationen (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.eu.int).
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Im Sinne dieses Anhangs gilt:
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„Wert der Ausrüstung” in den Tabellen der Abschnitte i), iii), iv) und v) bezieht sich auf den jeweiligen Listenpreis des Herstellers,
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„Wert der Tätigkeiten” in den Tabellen der Abschnitte vi), viii), x) und xiii) bedeutet: {Zahl der aktiven technischen Beschäftigten in dem Betrieb, die für die Tätigkeit, die Gegenstand der Genehmigung ist, strikt relevant sind} * {100*1400 Stunden = 140000 EUR/aktiver Beschäftigter}, sofern der Antragsteller nicht nachweist, dass ein anderer Stundensatz anzuwenden ist.
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Die Zahl der aktiven Beschäftigten ist unabhängig von der Zahl der einzelnen Betriebsstätten, die von der Zulassung abgedeckt werden, schließt Unterauftragnehmer ein und ist vom Antragsteller anzugeben.
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Verwaltungspersonal des antragstellenden Betriebs ist nicht in die Berechnung des Werts der Tätigkeiten einzubeziehen.
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Für die Tätigkeit relevantes technisches und Verwaltungspersonal eines Unterauftragnehmers ist nicht in die Berechnung des Werts der Tätigkeiten des Antragstellers einzubeziehen, sofern der Unterauftragnehmer bereits eine eigene unmittelbare Genehmigung erhalten hat.
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Antragsteller und Inhaber von Genehmigungen der Agentur haben eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aufgrund der die Agentur die entsprechende Gebühren- oder Entgeltkategorie ermittelt.
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i)
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Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen oder Gleichwertiges (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission(1))
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Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag A in der Tabelle, multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.
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Für in der Tabelle dunkel unterlegte Erzeugnisse wird auch eine zeitaufwandsabhängige Gebühr für den Zeitaufwand von EASA-Mitarbeitern zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz berechnet.
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Abgeleitete und signifikante Änderungen wie in Teil 21 Abschnitt D des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben (insbesondere in 21A.101), die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs umfassen, werden von dieser Tabelle erfasst.
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Sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind, werden gemäß Kapitel II dieser Verordnung in Rechnung gestellt.
Gebührenfestbetrag A | 21000 EUR | |
Stundensatz | 99 EUR |
Erzeugnistyp | Bemerkungen | Gebührenfestbetragskoeffizient |
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CS-25 | Großflugzeuge | 8 |
— CS-25(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 4 |
CS-23.A | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge) | 6 |
— CS-23.A(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 3 |
CS-23.B | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen 2000 und 5670 kg | 0,5 |
— CS-23.B(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,25 |
CS-29 | große Drehflügler | 5 |
— CS-29(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 2,5 |
CS-27 | kleine Drehflügler | 0,8 |
— CS-27(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,4 |
CS-E.T.A | Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2000 kW | 5,25 |
— CS-E.T.A(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 1,55 |
CS-E.T.B | Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25000 N oder Leistungsabgabe unter 2000 kW | 2 |
— CS-E.T.B(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,55 |
CS-E.NT | Nichtturbinentriebwerke | 0,1 |
— CS-E.NT(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,03 |
CS-23.C | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2000 kg | 0,2 |
— CS-23.C(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,1 |
CS-22 | Segelflugzeuge und Motorsegler | 0,2 |
CS-VLA | sehr leichte Luftfahrzeuge | 0,2 |
CS-VLR | sehr leichte Drehflügler | 0,25 |
CS-APU | Hilfsturbine | 0,15 |
CS-P.A | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig) | 0,2 |
— CS-P.A(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,1 |
CS-P.B | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig) | 0,05 |
— CS-P.B(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,025 |
CS-22.J | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22 | 0,04 |
— CS-22.J(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,02 |
CS-22.H | Nichtturbinentriebwerke | 0,07 |
CS-22.H(D) | — Ableitungen und signifikante Änderungen | 0,05 |
CS-Balloons (Ballone) | noch nicht verfügbar | 0,1 |
CS-Airships (Luftschiffe) | noch nicht verfügbar | 0,5 |
CS-34 | kein zusätzlicher Gebührenfestbetrag bei Einreichung zusammen mit ursprünglicher Musterzulassung — zusätzliche Arbeitsstunden je nach Anfall | |
CS-36 | kein zusätzlicher Gebührenfestbetrag bei Einreichung zusammen mit ursprünglicher Musterzulassung — zusätzliche Arbeitsstunden je nach Anfall | |
CS-AWO | Tätigkeit nach Erteilung der Musterzulassung, die Zulassung für den Allwetterbetrieb wird als Änderung der Musterzulassung behandelt | |
CS-ETSO.A | Wert der Ausrüstung über 20000 EUR | 0,045 |
CS-ETSO.B | Wert der Ausrüstung zwischen 2000 und 20000 EUR | 0,025 |
CS-ETSO.C | Wert der Ausrüstung unter 2000 EUR | 0,01 |
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ii)
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Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
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Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag B in der Tabelle multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.
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Für in der Tabelle dunkel unterlegte Erzeugnisse wird auch eine zeitaufwandsabhängige Gebühr für den Zeitaufwand von EASA-Mitarbeitern zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz berechnet.
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Für ergänzende Musterzulassungen, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs beinhalten, gelten die jeweiligen Gebühren für Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen gemäß der Festlegung in der Tabelle in Abschnitt i).
Gebührenfestbetrag B | 680 EUR | |
Stundensatz | 99 EUR |
Erzeugnistyp | Bemerkungen | Gebührenfestbetragskoeffizient |
---|---|---|
CS-25 | Großflugzeuge | — |
signifikant | 5 | |
nicht signifikant | 4 | |
nicht signifikant mit einfachem Aufbau | 2 | |
CS-23.A | Luftfahrzeuge gemäß der Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge) | — |
signifikant | 5 | |
nicht signifikant | 4 | |
CS-23.B | Luftfahrzeuge gemäß der Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen 2000 und 5670 kg | — |
signifikant | 3 | |
nicht signifikant | 2 | |
CS-29 | Große Drehflügler | — |
signifikant | 4 | |
nicht signifikant | 4 | |
CS-27 | Kleine Drehflügler | 0,5 |
CS-E.T.A | Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2000 kW | — |
signifikant | 1 | |
nicht signifikant | 1 | |
CS-E.T.B | Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25000 N oder Leistungsabgabe unter 2000 kW | 0,5 |
CS-E.NT | Nichtturbinentriebwerke | 0,2 |
CS-23.C | Luftfahrzeuge gemäß der Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2000 kg | 1 |
CS-22 | Segelflugzeuge und Motorsegler | 0,2 |
CS-VLA | Sehr leichte Luftfahrzeuge | 0,2 |
CS-VLR | Sehr leichte Drehflügler | 0,2 |
CS-APU | Hilfsturbine | 0,25 |
CS-P.A | Zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig) | 0,25 |
CS-P.B | Zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig) | 0,15 |
CS-22.J | Zur Nutzung auf Flugzeugen mit Zulassung nach CS-22 | 0,15 |
CS-22.H | Nichtturbinentriebwerke | 0,15 |
CS-balloons (Ballone) | Noch nicht verfügbar | 0,2 |
CS-airships (Luftschiffe) | Noch nicht verfügbar | 0,5 |
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iii)
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Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
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Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag C in der Tabelle multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.
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Für in der Tabelle dunkel unterlegte Erzeugnisse wird auch eine zeitaufwandsabhängige Gebühr für den Zeitaufwand von EASA-Mitarbeitern zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz berechnet.
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Für signifikante erhebliche Änderungen wie in Teil 21 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (insbesondere 21A.101) beschrieben, die Änderungen der Luftfahrzeuggeometrie und/oder des Antriebs beinhalten, gelten die Gebühren für die entsprechende Musterzulassung/eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in der Tabelle in Abschnitt i).
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Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche erheblichen Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 Buchstabe c Ziffer 5 von Teil 21 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.
Gebührenfestbetrag C | 385 EUR | |
Stundensatz | 99 EUR |
Erzeugnistyp | Bemerkungen | Gebührenfestbetragskoeffizient |
---|---|---|
CS-25 | Großflugzeuge — „mit umfangreicher technischer Prüfung” | 5 |
Großflugzeuge — „mit eingeschränkter technischer Prüfung” | 4 | |
CS-23.A | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge) | 5 |
CS-23.B | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen 2000 und 5670 kg | 3 |
CS-29 | große Drehflügler | 4 |
CS-27 | kleine Drehflügler | 0,5 |
CS-E.T.A | Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 2000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2000 kW | 1 |
CS-E.T.B | Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25000 N oder Leistungsabgabe unter 2000 kW | 0,5 |
CS-E.NT | Nichtturbinentriebwerke | 0,2 |
CS-23.C | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2000 kg | 1 |
CS-22 | Segelflugzeuge und Motorsegler | 0,3 |
CS-VLA | sehr leichte Luftfahrzeuge | 0,3 |
CS-VLR | sehr leichte Drehflügler | 0,3 |
CS-APU | Hilfsturbine | 0,4 |
CS-P.A | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig) | 0,4 |
CS-P.B | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig) | 0,3 |
CS-22.J | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22 | 0,3 |
CS-22.H | Nichtturbinentriebwerke | 0,3 |
CS-Balloons (Ballone) | noch nicht verfügbar | 0,3 |
CS-Airships (Luftschiffe) | noch nicht verfügbar | 0,5 |
CS-ETSO.A | Wert der Ausrüstung über 20000 EUR | 0,4 |
CS-ETSO.B | Wert der Ausrüstung zwischen 2000 und 20000 EUR | 0,3 |
CS-ETSO.C | Wert der Ausrüstung unter 2000 EUR | 0,25 |
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iv)
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Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
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Für alle Anträge gilt der Gebührenfestbetrag D in der Tabelle multipliziert mit dem für das betreffende Erzeugnis angegebenen Koeffizienten.
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Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche geringfügigen Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 Buchstabe c Ziffer 2 von Teil 21 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.
Gebührenfestbetrag D | 375 EUR |
Erzeugnistyp | Bemerkungen | Gebührenfestbetragskoeffizient |
---|---|---|
CS-25 | Großflugzeuge | 2 |
CS-23.A | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.2 (Kurzstreckenflugzeuge) | 2 |
CS-23.B | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht zwischen2000 und 5670 kg | 1 |
CS-23.C | Luftfahrzeuge gemäß Definition in CS-23 Artikel 1.a.1 mit Höchststartgewicht unter 2000 kg | 0 |
CS-22 | Segelflugzeuge und Motorsegler | 0 |
CS-VLA | sehr leichte Luftfahrzeuge | 0 |
CS-29 | große Drehflügler | 2 |
CS-27 | kleine Drehflügler | 1,5 |
CS-VLR | sehr leichte Drehflügler | 0 |
CS-APU | Hilfsturbine | 1 |
CS-P.A | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-25 (oder gleichwertig) | 0 |
CS-P.B | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-23, CS-VLA und CS-22 (oder gleichwertig) | 0 |
CS-22.J | zur Nutzung auf Luftfahrzeugen mit Zulassung nach CS-22 | 0 |
CS-E.T.A | Turbinentriebwerke mit Startschub gleich oder größer 25000 N oder Leistungsabgabe gleich oder größer 2000 kW | 1 |
CS-E.T.B | Turbinentriebwerke mit Startschub unter 25000 N oder Leistungsabgabe unter 2000 kW | 1 |
CS-E.NT/CS-22H | alle Nichtturbinentriebwerke | 0 |
CS-Balloons (Ballone) | noch nicht verfügbar | 0 |
CS-Airships (Luftschiffe) | noch nicht verfügbar | 0 |
CS-ETSO.A | Wert der Ausrüstung über 20000 EUR | 0 |
CS-ETSO.B | Wert der Ausrüstung zwischen 2000 und 20000 EUR | 0 |
CS-ETSO.C | Wert der Ausrüstung unter 2000 EUR | 0 |
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v)
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Jahresgebühr für Inhaber von EASA-Musterzulassungen und eingeschränkten EASA-Musterzulassungen und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten
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Die Jahresgebühr wird von allen derzeitigen Inhabern von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der Agentur sowie von ETSO-Zulassungen erhoben.
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Die Gebühr soll die Kosten decken, die der Agentur dabei entstehen, die weitere Gültigkeit ihrer Musterzulassungen aufrechtzuerhalten, einschließlich der Aspekte der fortdauernden Lufttüchtigkeit, die nicht mit Änderungen und Reparaturen nach der Musterzulassung verbunden sind.
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Die Gebühr wird jedes Jahr erhoben. Sie wird erstmalig zu Beginn des Kalenderjahres erhoben, das auf die ursprüngliche Zulassung derjenigen Erzeugnisse folgt, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden. Für andere Zulassungen wird die Gebühr erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jährlich erhoben.
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Die Höhe der fälligen Gebühr ist in der folgenden Tabelle für die jeweilige Erzeugniskategorie angegeben:
Erzeugnistyp(2) Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist
(EUR)
Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist
(EUR)
Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein EU-Staat ist
(EUR)
Eingeschränkte Musterzulassung Erzeugnisse, deren Entwicklungsstaat ein Drittland ist
(EUR)
CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht über 50 Tonnen) 480000 160000 30000 10000 CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht zwischen 22 und 50 Tonnen) 200000 66000 12500 4167 CS-25 (Großflugzeuge mit einem Höchststartgewicht unter 22 Tonnen) 100000 33000 6250 2083 CS-23.A 12000 4000 3000 1000 CS-23.B 2000 667 500 167 CS-23.C 1000 333 250 100 CS-22 450 150 112,50 100 CS-VLA 450 150 112,50 100 CS-29 75000 25000 6250 2083 CS-27 20000 6667 5000 1667 CS-VLR 1000 333 250 100 CS-APU 800 267 200 100 CS-P.A 1500 500 375 125 CS-P.B 400 133 100 100 CS-22.J 150 100 100 100 CS-E.T.A 90000 30000 7500 2500 CS-E.T.B 15000 5000 3750 1250 CS-E.NT 1000 333 250 100 CS-22.H 200 100 100 100 CS-balloons (Ballone) 300 100 100 100 CS-airships (Luftschiffe) 500 167 125 100 CS-34 0 0 0 0 CS-36 0 0 0 0 CS-AWO 0 0 0 0 - —
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Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:
Erzeugnis in derselben Kategorie Ermäßigung der Gebühr für die Musterzulassung 1. 0 % 2. 10 % 3. 20 % 4. 30 % 5. 40 % 6. 50 % 7. 60 % 8. 70 % 9. 80 % 10. 90 % 11. und nachfolgende Erzeugnisse 100 % - —
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Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in der nachstehenden Tabelle genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.
Stundensatz 99 EUR
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vi)
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Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt J des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
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1.
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Allgemeines
- a)
- Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und für die Überwachung des Betriebs erhoben.
- b)
- Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Entwicklungseinrichtungen an mehr als einem Standort zu decken.
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2.
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Antragsgebühr
- a)
- Für alle neuen Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag E multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.
- b)
- Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in 21.A.258 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.
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3.
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Überwachungsgebühr
- a)
- Genehmigten Entwicklungsbetrieben wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag E entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.
- b)
- Die Überwachungsgebühr ist alle drei Jahre in Form von drei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.
- c)
- Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet Absatz 2 b ab.
Gebührenfestbetrag E | 12000 EUR |
Stundensatz | 99 EUR |
Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR) | Koeffizient |
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Unter 500001 | 0,1 |
Zwischen 500001 und 700000 | 0,2 |
Zwischen 700001 und 1200000 | 0,5 |
Zwischen 1200001 und 2800000 | 1 |
Zwischen 2800001 und 4200000 | 1,5 |
Zwischen 4200001 und 5000000 | 2,5 |
Zwischen 5000001 und 7000000 | 3 |
Zwischen 7000001 und 9800000 | 3,5 |
Zwischen 9800001 und 14000000 | 4,8 |
Zwischen 14000001 und 50000000 | 7 |
Zwischen 50000001 und 140000000 | 12,8 |
Zwischen 140000001 und 250000000 | 18 |
Zwischen 250000001 und 500000000 | 50 |
Zwischen 500000001 und 750000000 | 200 |
Über 750000000 | 600 |
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vii)
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Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren (Bezugnahme in Abschnitt B 21.A.14 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
- —
-
Für die Genehmigung des Nachweises der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren wird eine zeitaufwandsabhängige Gebühr nach dem angegebenen Stundensatz erhoben.
Stundensatz | 99 EUR |
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viii)
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Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt G des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
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1.
-
Allgemeines
- a)
- Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb und für die Überwachung des Betriebs erhoben.
- b)
- Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Herstellungseinrichtungen an mehr als einem Standort zu decken. Bei komplexen internationalen Betrieben mit mehreren Herstellungsstandorten in mehr als zwei Mitgliedstaaten wird der entsprechende Koeffizient mit zwei multipliziert, um die zusätzlichen Kosten der mehrere Staaten umfassenden Überwachungstätigkeiten zu decken.
-
2.
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Antragsgebühr
- a)
- Für alle neuen Anträge auf Genehmigung eines Herstellungsbetriebs gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag F, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.
- b)
- Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in 21.A.158 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.
-
3.
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Überwachungsgebühr
- a)
- Genehmigten Herstellungsbetrieben wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag F entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.
- b)
- Die Überwachungsgebühr ist alle zwei Jahre in Form von zwei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.
- c)
- Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet des Absatzes 2b ab.
Gebührenfestbetrag F | 12000 EUR |
Stundensatz | 99 EUR |
Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR) | Gebührenfestbetragskoeffizient |
---|---|
unter 500001 | 0,1 |
zwischen 500001 et 700000 | 0,25 |
zwischen 700001 und 1400000 | 0,5 |
zwischen 1400001 und 2800000 | 1,25 |
zwischen 2800001 und 5000000 | 2 |
zwischen 5000001 und 7000000 | 4 |
zwischen 7000001 und 14000000 | 6 |
zwischen 14000001 und 21000000 | 8 |
zwischen 21000001 und 42000000 | 12 |
zwischen 42000001 und 70000000 | 16 |
zwischen 70000001 und 84000000 | 20 |
zwischen 84000001 und 105000000 | 25 |
zwischen 105000001 und 140000000 | 30 |
zwischen 140000001 und 420000000 | 40 |
zwischen 420000001 und 700000000 | 55 |
zwischen 700000001 und 1400000000 | 65 |
zwischen 1400000001 und 2100000000 | 75 |
über 2100000000 | 120 |
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ix)
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Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt F des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
- —
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Für die Zulassung der Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb wird eine zeitaufwandsabhängige Gebühr zum angegebenen Stundensatz erhoben.
Stundensatz | 99 EUR |
-
x)
-
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission(3))
-
1.
-
Allgemeines
- a)
- Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb und für die Überwachung des Betriebs erhoben.
- b)
- Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Instandhaltungseinrichtungen an mehr als einem Standort zu decken.
-
2.
-
Antragsgebühr
- a)
- Für alle neuen Anträge auf Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag G multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.
- b)
- Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in 145.B.50 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.
-
3.
-
Überwachungsgebühr
- a)
- Genehmigten Instandhaltungsbetrieben wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag G entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.
- b)
- Die Überwachungsgebühr ist alle zwei Jahre in Form von zwei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.
- c)
- Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet Absatz 2b ab.
Gebührenfestbetrag G | 12000 EUR |
Stundensatz | 99 EUR |
Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR) | Koeffizient |
---|---|
Unter 500001 | 0,5 |
Zwischen 500001 und 700000 | 0,75 |
Zwischen 700001 und 1400000 | 1 |
Zwischen 1400001 und 2800000 | 1,75 |
Zwischen 2800001 und 5000000 | 2,5 |
Zwischen 5000001 und 7000000 | 4 |
Zwischen 7000001 und 14000000 | 6 |
Zwischen 14000001 und 21000000 | 8 |
Zwischen 21000001 und 42000000 | 8,5 |
Zwischen 42000001 und 70000000 | 9 |
Zwischen 70000001 und 84000000 | 9,5 |
Zwischen 84000001 und 105000000 | 10 |
Über 105000000 | 10,5 |
-
xi)
-
Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
- —
-
Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Überwachung des Betriebs erhoben. Der erhobene Gebührenfestbetrag entspricht dem für die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb in Abschnitt x, wobei ein zusätzlicher Koeffizient von 1,5 angewendet wird.
- —
-
Bezugnahmen auf Verstöße in der Tabelle in Abschnitt x sind zu verstehen als Verstöße gemäß Teil M.A.716 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
-
xii)
-
Gebühren für die Annahme von Genehmigungen, die Genehmigungen nach Teil 145 und Teil 147 gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen gleichwertig sind
- —
-
Für neue Genehmigungen wird der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag H erhoben.
- —
-
Die Gebühr für die Verlängerung, die dem in der Tabelle angegebenen Gebührenfestbetrag I entspricht, ist alle zwei Jahre zahlbar
Gebührenfestbetrag H | 1500 EUR |
Gebührenfestbetrag I | 1200 EUR |
-
xiii)
-
Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal (Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003)
-
1.
-
Allgemeines
- a)
- Gebühren werden für die Ausstellung der Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal und für die Überwachung des Betriebs erhoben.
- b)
- Die Agentur erhebt zusätzliche zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz), um die zusätzlichen Kosten der Genehmigung und Überwachung von Betrieben mit Ausbildungseinrichtungen für Instandhaltungspersonal an mehr als einem Standort zu decken.
-
2.
-
Antragsgebühr
- a)
- Für alle neuen Anträge auf Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal gilt der in der Tabelle angegebene Gebührenfestbetrag J, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist.
- b)
- Für neue Genehmigungen und für die Überwachung gelten zeitaufwandsabhängige Gebühren (zu dem in der Tabelle angegebenen Stundensatz) auch für diejenigen Anträge, bei deren Prüfung Verstöße der Stufe 1 und/oder mehr als drei Verstöße der Stufe 2 im Jahr festgestellt werden wie in Teil 147.B.130 des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschrieben. Zeitaufwandsabhängige Gebühren werden erhoben, um die Kosten der Nachprüfung dieser Verstöße durch die Agentur zu decken.
-
3.
-
Überwachungsgebühr
- a)
- Genehmigten Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal wird die Überwachungsgebühr, die dem Gebührenfestbetrag J entspricht, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Gebührenkategorie für den betreffenden Betrieb angegeben ist, berechnet.
- b)
- Die Überwachungsgebühr ist alle zwei Jahre in Form von zwei gleichen, jährlichen Teilbeträgen zahlbar. Für bestehende Genehmigungen ist der erste Teilbetrag bei Inkrafttreten dieser Verordnung zahlbar. Bei späteren Genehmigungen wird der erste Teilbetrag unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung erhoben.
- c)
- Die Überwachungsgebühr deckt Änderungen bestehender Genehmigungen unbeschadet des Absatzes 2b ab.
Gebührenfestbetrag J | 12000 EUR |
Stundensatz | 99 EUR |
Gebührenkategorie entsprechend dem Wert der Tätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird (EUR) | Koeffizient |
---|---|
Unter 500001 | 0,5 |
Zwischen 500001 und 700000 | 0,75 |
Zwischen 700001 und 1400000 | 1 |
Zwischen 1400001 und 2800000 | 1,75 |
Zwischen 2800001 und 5000000 | 2,5 |
Zwischen 5000001 und 7000000 | 4 |
Zwischen 7000001 und 14000000 | 6 |
Zwischen 14000001 und 21000000 | 8 |
Zwischen 21000001 und 42000000 | 9,5 |
Zwischen 42000001 und 84000000 | 10 |
Über 84000000 | 10,5 |
-
xiv)
-
Beschwerden
- —
-
Für die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 werden Entgelte erhoben.
- —
-
Für alle Beschwerdeanträge gilt der in der Tabelle angegebene Entgeltfestbetrag K, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist.
- —
-
Das Entgelt wird erstattet, wenn die Beschwerde zur Rücknahme einer Entscheidung der Agentur führt.
- —
-
Organisationen haben eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aufgrund der die Agentur die entsprechende Entgeltkategorie ermittelt.
Entgeltfestbetrag K | 10000 EUR |
Entgeltkategorie für natürliche Personen | Entgeltfestbetragskoeffizient |
---|---|
0,1 |
Entgeltkategorie für Organisationen nach Umsatz (EUR) | Entgeltfestbetragskoeffizient |
---|---|
moins de 100001 | 0,25 |
zwischen 100001 und 1200000 | 0,5 |
zwischen 1200001 und 2500000 | 0,75 |
zwischen 2500001 und 5000000 | 1 |
zwischen 5000001 und 50000000 | 2,5 |
zwischen 50000001 und 500000000 | 5 |
zwischen 500000001 und 1000000000 | 7,5 |
über 1000000000 | 10 |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6).
- (2)
Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs gilt ein Koeffizient von 0,85 für das Entgelt der gleichwertigen Passagierversion.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).
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