Präambel VO (EG) 2005/489
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird die Standardqualität für Rohreis bestimmt, für die der Interventionspreis festgesetzt wird.
- (2)
- Um die Erzeugung von Reis guter Qualität zu fördern, sollten die Interventionsbestimmungen verschärft werden. Eine Anhebung der Ausbeute bei der Verarbeitung sowie eine Verminderung der Toleranz für Abweichungen von der Grundausbeute sind die wirksamsten Maßnahmen, um die Erzeugung von Reis guter Qualität zu fördern und gleichzeitig das Qualitätsniveau des von den Interventionsstellen eingelagerten Reises zu gewährleisten. Bei dieser Gelegenheit sind außerdem einige veraltete Sortenbezeichnungen aus der Sortenliste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission vom 30. März 1998 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge(2) zu streichen.
- (3)
- Um eine zufrieden stellende Verwaltung der Intervention zu gewährleisten, ist eine Mindestmenge je Angebot festzusetzen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit der Festsetzung einer höheren Mindestmenge vorgesehen werden, damit den Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels in einigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann.
- (4)
- Rohreis, der sich aufgrund seiner Qualität für keine angemessene spätere Verwendung und keine angemessene Lagerung eignet, darf nicht zur Intervention angenommen werden. Bei der Festsetzung der Mindestqualität sind insbesondere die klimatischen Bedingungen in den Erzeugerregionen der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine gewisse Homogenität der übernommenen Partien ist vorzuschreiben, dass eine Partie aus Reis von ein und derselben Sorte bestehen muss.
- (5)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird der Interventionspreis für Rohreis einer bestimmten Standardqualität festgesetzt; weicht die Qualität des zur Intervention angebotenen Rohreises von dieser Standardqualität ab, so wird der Interventionspreis durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.
- (6)
- Bei der Festsetzung der Zu- und Abschläge sind die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Rohreis zu berücksichtigen, damit eine objektive Bewertung der Qualität vorgenommen werden kann. Mit der Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, der Ausbeute bei der Verarbeitung und des Anteils der mit Mängeln behafteten Körner, die nach einfachen und effizienten Verfahren erfolgen kann, wird diesem Erfordernis ausreichend Genüge getan.
- (7)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die von den Interventionsstellen anzukaufenden Mengen auf 75000 Tonnen je Wirtschaftsjahr begrenzt worden. Um diese Menge gerecht aufzuteilen, sind — unter Beachtung der nationalen Grundflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(3) sowie der Durchschnittserträge gemäß Anhang VII der genannten Verordnung — Mengen je Erzeugermitgliedstaat festzulegen.
- (8)
- Um eine möglichst einfache und effiziente Funktionsweise der Interventionsregelung zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass die Angebote für denjenigen Interventionsort einzureichen sind, der dem Ort, an dem die Ware gelagert ist, am nächsten liegt; auch sind die Bestimmungen bezüglich der Kosten des Transports zu dem Lager festzulegen, an dem die Übernahme durch die Interventionsstelle erfolgt.
- (9)
- Es ist genau festzulegen, welche Kontrollen vorgenommen werden müssen, um die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Gewichts und der Qualität der angebotenen Waren zu überprüfen. Bei diesen Kontrollen ist zu unterscheiden zwischen einerseits der Annahme der angebotenen Ware, nachdem die Menge und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen überprüft worden sind, und andererseits der Festsetzung des dem Anbieter zu zahlenden Preises, nachdem die erforderlichen Analysen durchgeführt worden sind, um anhand repräsentativer Stichproben die genauen Beschaffenheitsmerkmale jeder einzelnen Partie zu bestimmen.
- (10)
- Es sind spezielle Bestimmungen für den Fall festzulegen, dass die Ware in den Lagern des Anbieters übernommen wird. In diesem Fall ist es insbesondere angezeigt, vorbehaltlich zusätzlicher Überprüfungen, mit denen die Einhaltung der für die Übernahme der Ware durch die Interventionsstelle geltenden Anforderungen gewährleistet werden soll, die Angaben aus der Bestandsbuchhaltung des Anbieters zu berücksichtigen.
- (11)
- Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 708/98 und die Verordnung (EG) Nr. 549/2000 der Kommission vom 14. März 2000 zur Bestimmung der Interventionsorte für Reis(4). Die genannten Verordnungen sind daher aufzuheben.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
- (2)
ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2004 (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 14).
- (3)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).
- (4)
ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1091/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 8).
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