Präambel VO (EG) 2005/493

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87(1), enthalten ist, sind die KN-Codes für Monitore die Positionen 8471 und 8528.
(2)
Die Einreihung von Monitoren unter eine andere Position als den KN-Code 8528, ist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig. Die Annäherung der Informationstechnologie, der Unterhaltungselektronik und der neuen Technologien hat zu einer Situation geführt, in der der Hauptzweck eines speziellen Monitors zwecks Einreihung anhand einfacher technischer Daten nicht mehr bestimmbar ist. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann die Einreihung von Waren nicht anhand ihrer tatsächlichen Verwendung erfolgen. Die ordnungsgemäße Einreihung von einzelnen Waren muss auf objektiven und quantifizierbaren Daten beruhen. Derzeit können jedoch keine eindeutigen Kriterien für Videomonitore bestimmt werden, die diese Forderung erfüllen.
(3)
Die Handelsstatistiken zeigen, dass Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonale von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4 gegenwärtig vorrangig als Ausgabegeräte von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen Verwendung finden. Diese Monitore können häufig auch Videobilder aus anderen Quellen als automatischen Datenverarbeitungsmaschinen wiedergeben und erfüllen damit nicht die Bedingung des ausschließlichen oder hauptsächlichen Einsatzes mit diesen Maschinen. Derartige Monitore sind weder in dem Übereinkommen über den Handel mit Informationstechnologien(2) berücksichtigt noch in der Mitteilung der Kommission über seine Durchführung, die beide mit dem Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie(3) genehmigt wurden.
(4)
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonalen von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4, die unter der KN-Position 85282190 einzureihen wären, für einen begrenzten Zeitraum vollständig auszusetzen. Diese Maßnahme sollte daher bis 31. Dezember 2006 befristet sein, sofern der Rat keine Verlängerung beschließt.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte entsprechend geändert werden.
(6)
Da die durch die vorliegende Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission(4) enthaltene Kombinierte Nomenklatur 2005 gelten sollte, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).

(2)

ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 3.

(3)

ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 1.

(4)

ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.