Präambel VO (EG) 2005/502

DIE KOMMISSION DER EUROPEÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Durchführung der Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über den Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Gemischte Rat Europäische Union-Mexiko hat mit seinem Beschluss Nr. 1/2005 vom 21. Februar 2005 zu einer Berichtigung des Beschlusses Nr. 3/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko(2) zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates vom 23. März 2000 den Zeitraum geändert, für den die zwei im Beschluss Nr. 3/2004 festgesetzten Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen sind.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Da der Zeitraum, für den die betreffenden Zollkontingente zu eröffnen sind, am 1. Januar 2005 beginnen soll, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/2004 der Kommission (ABl. L 282 vom 1.9.2004, S. 3).

(2)

ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 27.

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