Präambel VO (EG) 2005/503

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Entscheidung vom 16. März 2005(2) hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll über das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zu unterzeichnen und vom 1. Mai 2004 an vorläufig anzuwenden.
(2)
In diesem Protokoll sind für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko neue Zollkontingente und eine neue Referenzmenge sowie Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Zollkontingente vorgesehen.
(3)
Zur Umsetzung dieser neuen Zollkontingente und der Referenzmenge sowie der Änderungen der bestehenden Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.
(4)
Für das Jahr 2004 sind die Menge der neuen Zollkontingente und die Referenzmenge sowie die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil der in dem Protokoll genannten Ausgangsmengen zu berechnen.
(5)
Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen auf die entsprechenden Zollkontingente anzurechnen, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden.
(6)
Da das Protokoll ab dem 1. Mai 2004 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zollkodexausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 241/2005 der Kommission (ABl. L 42 vom 12.2.2005, S. 11).

(2)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.