Artikel 1 VO (EG) 2005/522

Der Abschnitt „Nummerierung” des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

a)
Unter dem vierten Gedankenstrich

i)
werden in der ersten Zeile die Worte „(unter UV-Licht grün fluoreszierend)” gestrichen;
ii)
wird der dritte Untergedankenstrich gestrichen;

b)
der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „Zweitens = unsichtbar gedruckte achtstellige laufende Nummer (mit der vorstehend erwähnten Nummerierung übereinstimmend), die unter UV-Licht fluoresziert” .

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