Artikel 1 VO (EG) 2005/522
Der Abschnitt „Nummerierung” des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unter dem vierten Gedankenstrich
- i)
- werden in der ersten Zeile die Worte „(unter UV-Licht grün fluoreszierend)” gestrichen;
- ii)
- wird der dritte Untergedankenstrich gestrichen;
- b)
- der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „Zweitens = unsichtbar gedruckte achtstellige laufende Nummer (mit der vorstehend erwähnten Nummerierung übereinstimmend), die unter UV-Licht fluoresziert” .
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