Präambel VO (EG) 2005/546

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 muss die Kommission die Maßnahmen zur Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung festlegen.
(2)
Es ist erforderlich, für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der vorzusehenden Ausnahmeregelungen zu erstellen. Ferner müssen zu den Codes, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 und zur Anpassung der Anhänge I und II der genannten Verordnung aufgeführt sind, die Codes der neuen Mitgliedstaaten hinzugefügt werden.
(3)
Es ist notwendig, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 gemäß den Bestimmungen in dem genannten Anhang zu aktualisieren.
(4)
Die Verordnungen (EG) Nr. 437/2003 und (EG) Nr. 1358/2003 sind daher entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.