Artikel 10 VO (EG) 2005/560

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen weitere ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sachdienliche Informationen aus, insbesondere Informationen über Verstöße, Probleme der Durchsetzung und Urteile nationaler Gerichte.

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