Artikel 6 VO (EG) 2005/560

Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)
Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten, oder
b)
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

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