Präambel VO (EG) 2005/560

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Republik Côte d'Ivoire(1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Unter Missbilligung der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten in Côte d'Ivoire und der wiederholten Verstöße gegen die Waffenruhevereinbarungen vom 3. Mai 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 beschlossen, restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire zu verhängen.
(2)
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor; hierzu zählt auch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d'Ivoire darstellen, insbesondere von Personen, die die Durchführung der Linas-Marcoussis und Accra-III-Abkommen blockieren, jeder anderen Person, von der auf Grund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d'Ivoire verantwortlich ist, jeder anderen Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jeder anderen Person, von der der Ausschuss feststellt, dass sie gegen das ebenfalls mit der Resolution 1572 (2004) verhängte Waffenembargo verstößt.
(3)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; zu ihrer Umsetzung ist daher — soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen — ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, damit es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(2)

Stellungnahme vom 24. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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