Präambel VO (EG) 2005/6
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung(2) gilt für Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm.
- (2)
- Es hat sich ein Fehler in die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung(3) und die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates eingeschlichen, gemäß denen Erzeugnisse, für die Qualitätsnormen für frisches Obst und Gemüse gelten, in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm in Mischungen mit anderen Sorten angeboten werden dürfen.
- (3)
- Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 46/2003 und (EG) Nr. 47/2003 entsprechend zu ändern, damit die unter diese Bestimmung fallenden Verkaufsverpackungen ein Nettogewicht von drei Kilogramm aufweisen können.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
- (2)
ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.
- (3)
ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61.
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