Artikel 1 VO (EG) 2005/600
Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für zehn Jahre zugelassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.