Artikel 3 VO (EG) 2005/600

Die in Anhang III genannten Zubereitungen der Gruppe „Mikroorganismen” werden als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.