Präambel VO (EG) 2005/607

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates werden die Personen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Verordnung eingefroren werden.
(2)
Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)(2) zu ändern. Der Beschluss 2005/316/GASP des Rates(3) dient der Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/1004 des Rates ist daher entsprechend zu ändern.
(3)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2005 (ABl. L 50 vom 23.2.2005, S. 5).

(2)

ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(3)

Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.