Präambel VO (EG) 2005/627
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
VERFAHREN
- (1)
- Am 6. März 2004 leitete die Kommission eine Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Zuchtlachs in die Gemeinschaft ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 206/2005(3) führte die Kommission am 4. Februar 2005 endgültige Schutzmaßnahmen ein.
- (2)
- Am 23. Oktober 2004 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein. Am 22. April 2005 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005(4) vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein.
ERWÄGUNGEN
- (3)
- Die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Zuchtlachs jeglichen Ursprungs erfolgte nach einer Untersuchung, die den Zeitraum 2000 bis 2003 abdeckte. Nach vorläufiger Feststellung, dass die Einfuhren aus Norwegen in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 weiter gestiegen waren und schädigendes Dumping vorlag, führte die Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein.
- (4)
- Zuchtlachseinfuhren aus Norwegen machten in dem Jahr, das am 30. September 2004 endete, rund 60 % des Gemeinschaftsmarkts und rund 75 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft aus. In der Verordnung (EG) Nr. 206/2005 stellte die Kommission fest, dass der mit dem bedeutenden Anstieg der Einfuhren einhergehende Preisverfall verheerende Auswirkungen auf die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller hatte. Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen würden das unlautere Preiselement in diesen Einfuhren beseitigen. Die Maßnahmen dürften den rein mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren mit Ursprung in Norwegen, dem größten Lachsausführer in der Gemeinschaft, verlangsamen. In Anbetracht der besonderen Gegebenheiten dieses Falls kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Antidumpingmaßnahmen ausreichen, um die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursachte Schädigung zu beheben, so dass eine Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen nicht erforderlich ist und diese zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Antidumpingmaßnahmen in Kraft treten, aufzuheben sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).
- (2)
ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).
- (3)
ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 8.
- (4)
Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.