ANHANG VO (EG) 2005/635
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
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19023010 |
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1902, 190230 und 19023010. Das Erzeugnis stellt eine für den Einzelhandel aufgemachte Warenzusammenstellung dar. Der hohe Anteil an Teigwaren verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter. Das Erzeugnis kann nicht in Position 2104 eingereiht werden, weil die in die Schale hinzugefügte Menge an Wasser nicht ausreichend ist, um eine Suppe oder Brühe herzustellen, sondern ihm den Charakter eines Nudelgerichts verleiht. |
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21069092 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069092. Siehe auch die HS Erläuterungen zu Position 2106, Absatz 14, sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 30. Weder der Beipackzettel noch die Verpackung enthalten Angaben über die Art und die Konzentration des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe. Es werden lediglich die Art und Menge der verarbeiteten Pflanzen und Pflanzenteile genannt. Die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sind daher nicht erfüllt. |
Fußnote(n):
- (*)
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