Artikel 1 VO (EG) 2005/642

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort aufgeführten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Prüfungen werden gemäß den von den Berichterstattern genannten Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.