Artikel 2 VO (EG) 2005/647
Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 4 Absatz 11 wird gestrichen.
- 2.
-
Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 10c
Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen
Zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d stellt der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Beamten oder die einem Beamten gleichgestellte Person die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.
- 3.
-
Artikel 12a wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Vorschriften für die in Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben” .
- b)
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung gilt Folgendes:” .
- c)
-
Der folgende Absatz wird eingefügt:
(1a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung für eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines internationalen Transportunternehmens beschäftigt wird, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich entweder der Sitz, die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens, das sie beschäftigt, oder aber der Ort befindet, an dem sie wohnt und überwiegend beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten.
- 4.
- Artikel 32a wird gestrichen.
- 5.
- Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
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