ANHANG II VO (EG) 2005/647
Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang 2 erhält in Abschnitt „X. SCHWEDEN” Nummer 2 folgende Fassung:
- 2.
- „ Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen (Schwedische Arbeitslosenversicherungsbehörde)” .
- 2.
-
In Anhang 4 wird in Abschnitt „D. DEUTSCHLAND” folgende Nummer angefügt:
- 9.
-
Berufsständische Versorgungseinrichtungen:
Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln.
- 3.
-
In Anhang 10 erhält in Abschnitt „C. DÄNEMARK” Nummer 1 Absatz 1 folgende Fassung:
- 1.
- „ Bei Anwendung von Artikel 10c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: Den Sociale Sikringsstyrelse (Behörde für Soziale Sicherung), København” .
- 4.
-
In Anhang 10 erhält in Abschnitt „R. ÖSTERREICH” Nummer 1 folgende Fassung:
- 1.
-
Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, in Bezug auf die Sondersysteme für Beamte und im Einvernehmen mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung in Bezug auf die Rentenversicherungen der Kammern der freien Berufe.
- 5.
- Anhang 11 wird gestrichen.
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