Präambel VO (EG) 2005/647

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Einige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71(3) und (EWG) Nr. 574/72(4) sollten geändert werden, um die neueste Entwicklung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Anwendung dieser Verordnungen zu erleichtern und Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen.
(2)
Zur Berücksichtigung der neuesten Entwicklung in der Rechtsprechung sind Konsequenzen insbesondere aus den Urteilen in der Rechtssache Johann Franz Duchon/Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten(5) und in der Rechtssache Office national de l'emploi/Calogero Spataro(6) zu ziehen.
(3)
In Anbetracht der Urteile in den Rechtssachen Friedrich Jauch/Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Ghislain Leclere und Alina Deaconescu/Caisse nationale des prestations familiales(7), in denen es um die Qualifizierung von beitragsunabhängigen Sondergeldleistungen ging, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Präzisierung der beiden kumulativ zu berücksichtigenden Kriterien erforderlich, damit derartige Leistungen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführt werden können. Auf dieser Grundlage sollte der Anhang überarbeitet werden, und zwar unter Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die diese Art von Leistungen berühren, die als Mischleistungen Gegenstand einer speziellen Koordinierung sind. Ferner ist zur Wahrung der Ansprüche der Berechtigten eine Übergangsregelung für die Leistungen erforderlich, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Jauch waren.
(4)
Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit erweist sich eine Überarbeitung des Anhangs III jener Verordnung als notwendig. Die Einträge in Teil A des Anhangs III sind nur in zwei Fällen gerechtfertigt, d. h. wenn die betreffenden Bestimmungen für Wanderarbeitnehmer günstiger sind(8) oder wenn sie spezielle Ausnahmesituationen betreffen, die meist historisch bedingt sind. Außerdem sollten Einträge in Teil B nur dann vorgenommen werden, wenn objektive Ausnahmesituationen eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung und von den Artikeln 12, 39 und 42 des Vertrags rechtfertigen(9).
(5)
Um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu erleichtern, sollten gewisse Bestimmungen zum einen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen und zum anderen für Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals von Unternehmen, die Personen oder Güter im internationalen Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr befördern, vorgesehen und auch die Methoden für die Bestimmung des nach Artikel 23 jener Verordnung zu berücksichtigenden Durchschnittsbetrags präzisiert werden.
(6)
Im Zuge der Überarbeitung des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden einige bestehende Einträge gestrichen und zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in manchen Mitgliedstaaten einige neue Einträge aufgenommen. Im zuletzt genannten Fall ist es dann Sache dieser Mitgliedstaaten zu prüfen, ob Übergangsregelungen oder bilaterale Lösungen erforderlich sind, um der Lage von Personen, deren erworbene Rechte als Folge davon berührt werden könnten, gerecht zu werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 118.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 2004 (ABl. C 38 E vom 15.2.2005, S. 21) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1) und mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)

ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004.

(5)

Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00 (Slg. 2002, I-3567).

(6)

Urteil vom 13. Juni 1996 in der Rechtssache C-170/95 (Slg. 1996, I-2921).

(7)

Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99 (Slg. 2001, I-1901) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-43/99 (Slg. 2001, I-4265).

(8)

Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Slg. 1991, I-323), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Slg. 1995, I-3813), vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-75/99 (Slg. 2000, I-9399) und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99 (Slg. 2002, I-1261) auf den Grundsatz hingewiesen, dass die jeweils günstigsten Bestimmungen gelten.

(9)

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Slg. 1996, I-2253), Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Slg. 1996, I-2097) und Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Slg. 2002, I-413).

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