Artikel 6 VO (EG) 2005/673

(1) Auf Waren des Anhangs I, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz, eine Zollbefreiung oder eine Zollsenkung gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.

(2) Auf Waren des Anhangs I, bei denen nachgewiesen werden kann, dass sie sich am Tag der Anwendung dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden, und deren Bestimmungsort nicht verändert werden kann, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.

(3) Auf Waren des Anhangs I, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(1) von den Einfuhrabgaben befreit sind, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.

(4) Waren des Anhangs I können gemäß Artikel 551 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) erst nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss für den Zollkodex in das Zollverfahren „Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung” übergeführt werden, es sei denn die Waren und Behandlungen sind in Anhang 76, Teil A jener Verordnung aufgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

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